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   VGH Bayern, 28.03.2022 - 3 CE 22.508   

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VGH Bayern, 28.03.2022 - 3 CE 22.508 (https://dejure.org/2022,7246)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.03.2022 - 3 CE 22.508 (https://dejure.org/2022,7246)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. März 2022 - 3 CE 22.508 (https://dejure.org/2022,7246)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 44a, § 123; BeamtStG § 35 Abs. 1 S. 2
    Anforderungen an die Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung

  • rewis.io

    Amtstierärztin, Untersuchungsanordnung zur Überprüfung der Verwendungsfähigkeit, keine Anhaltspunkte zu Art der Erkrankung, allgemeine amtsärztliche Untersuchung, Einholung von Zusatzbegutachtungen nach Ermessen des Amtsarztes, Vorab-Delegation, amtsangemessene ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 44a, § 123 VwGO, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG
    Beamtenrecht: Keine vorsorgliche Anordnung einer (etwaigen) fachmedizinischen Zusatzbegutachtung bei erstmaliger amtsärztlicher Untersuchung der Dienstfähigkeit | Amtstierärztin; Einsatz als amtliche Fachassistentin an einem Schlachthof; Untersuchungsanordnung zur ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freistellung von der Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung hinsichtlich eines Einsatzes eines Amtstierarztes als amtlicher Fachassistent an einem Schlachthof; Einholung von Zusatzbegutachtungen nach Ermessen des Amtsarztes

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 44a, § 123 VwGO, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG
    Beamtenrecht: Keine vorsorgliche Anordnung einer (etwaigen) fachmedizinischen Zusatzbegutachtung bei erstmaliger amtsärztlicher Untersuchung der Dienstfähigkeit | Amtstierärztin; Einsatz als amtliche Fachassistentin an einem Schlachthof; Untersuchungsanordnung zur ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 21.10.2020 - 2 BvR 652/20

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Untersuchungsanordnung zur

    Auszug aus VGH Bayern, 28.03.2022 - 3 CE 22.508
    Im Licht der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 14.1.2022 - 2 BvR 1528/21 (= BeckRS 2022, 1226); B.v. 21.10.2020 - 2 BvR 652/20 - jeweils juris (= BeckRS 2020, 30114 )) verstößt eine vorsorglich getroffene Anordnung des Dienstherrn, der Beamte habe sich einer Zusatzbegutachtung auf anderen medizinischen Fachgebieten zu unterziehen, soweit dies aus amtsärztlicher Sicht erforderlich ist, gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (a.A. BVerwG, 14.3.2019 - 2 VR 5.18 - juris Rn. 58 (= BeckRS 2019, 6003)).

    Im Licht der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 14.1.2022 - 2 BvR 1528/21; B.v. 21.10.2020 - 2 BvR 652/20 - jeweils juris) verstößt eine vorsorglich getroffene Anordnung des Dienstherrn, der Beamte habe sich einer Zusatzbegutachtung auf anderen medizinischen Fachgebieten zu unterziehen, soweit dies aus amtsärztlicher Sicht erforderlich ist, gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (a.A. BVerwG, 14.3.2019 - 2 VR 5.18 - juris Rn. 58).

    Der weiteren Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 14.3.2019 - 2 VR 5.18 - juris Rn. 58), wonach in einer vom Dienstherrn selbst bereits vorsorglich getroffenen Anordnung, dass sich die Beamtin bzw. der Beamte ggf. einer vom Amtsarzt für erforderlich gehaltenen Zusatzbegutachtung zu unterziehen hat, keine unzulässige (Vorab-)Delegation liege, vermag sich der Senat vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 14.1.2022 - 2 BvR 1528/21 - juris Rn. 25; B.v. 21.10.2020 - 2 BvR 652/20 - juris Rn. 35) nicht anzuschließen.

    Aufgrund des Eingriffs in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Rechts auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 21.10.2020 - 2 BvR 652/20 - juris Rn. 32; BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68.11 - juris Rn 22) muss der Beamte der Weisung des Dienstherrn, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nur dann Folge leisten, wenn ein hinreichender Anlass für die Untersuchungsanordnung besteht und wenn diese in ihrem Umfang nicht über das Maß hinausgeht, welches für die Feststellung der Dienstfähigkeit des Beamten erforderlich ist.

    Sowohl Anlass als auch Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchung sind - insbesondere, um dem Beamten effektiven Rechtsschutz noch vor dem Untersuchungstermin zu ermöglichen - in der Untersuchungsanordnung zu benennen (BVerfG, B.v. 21.10.2020 a.a.O. Rn. 35; vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 a.a.O. juris Rn. 23).

    Vor diesem Hintergrund teilt der Senat nicht die vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (B.v. 17.1.2022 - 6 B 54/22 - juris Rn. 9) vertretene Auffassung, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 2020 (2 BvR 652/20 - juris) sei auf Fälle, in denen Erkenntnisse über den aktuellen Gesundheitszustand des Beamten vollständig fehlten, nicht übertragbar.

    Schließlich greift der Einwand (vgl. OVG NW, B.v. 17.1.2022 - 6 B 54/22 - juris Rn. 9 unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 21.10.2020 - 2 BvR 652/20 - juris Rn. 36), die Anforderungen an eine Untersuchungsanordnung dürften nicht so hoch sein, dass der Dienstherr sie praktisch nicht mehr erfüllen könne, vorliegend nicht durch.

  • BVerwG, 14.03.2019 - 2 VR 5.18

    Beamter; Dienstunfähigkeit; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarverfahren;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.03.2022 - 3 CE 22.508
    Im Licht der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 14.1.2022 - 2 BvR 1528/21 (= BeckRS 2022, 1226); B.v. 21.10.2020 - 2 BvR 652/20 - jeweils juris (= BeckRS 2020, 30114 )) verstößt eine vorsorglich getroffene Anordnung des Dienstherrn, der Beamte habe sich einer Zusatzbegutachtung auf anderen medizinischen Fachgebieten zu unterziehen, soweit dies aus amtsärztlicher Sicht erforderlich ist, gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (a.A. BVerwG, 14.3.2019 - 2 VR 5.18 - juris Rn. 58 (= BeckRS 2019, 6003)).

    Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2019 (2 VR 5.18 - juris Rn. 55 ff.) liege in der Anordnung möglicher Zusatzbegutachtungen auf anderen medizinischen Fachgebieten keine unzulässige (Vorab-)Delegation von allein dem Dienstherrn zustehenden hoheitlichen Befugnissen auf den um eine Begutachtung gebetenen Amtsarzt.

    Das Verwaltungsgericht hat zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (BayVGH, B.v. 8.12.2017 - 3 CE 17.1753 - n.V. Rn. 29 ff.; B.v. 18.2.2016 - 3 CE 15.2768 - juris Rn. 35; OVG Berlin-Bbg, B.v. 2.11.2015 - OVG 4 S 34.15 - juris Rn. 6 f.; a.A. BVerwG, B.v. 14.3.2019 - 2 VR 5.18 - juris Rn. 58; HessVGH, B.v. 11.8.2020 - 1 B 1846/20 - juris Rn. 22; OVG NW, B.v. 17.1.2022 - 6 B 54/22 - juris Rn. 6) entschieden, dass die Untersuchungsaufforderung vom 9. Dezember 2021 nicht den rechtlichen Anforderungen genügt, soweit diese über die Durchführung einer allgemeinmedizinischen amtsärztlichen Untersuchung hinausgeht.

    Im Licht der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 14.1.2022 - 2 BvR 1528/21; B.v. 21.10.2020 - 2 BvR 652/20 - jeweils juris) verstößt eine vorsorglich getroffene Anordnung des Dienstherrn, der Beamte habe sich einer Zusatzbegutachtung auf anderen medizinischen Fachgebieten zu unterziehen, soweit dies aus amtsärztlicher Sicht erforderlich ist, gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (a.A. BVerwG, 14.3.2019 - 2 VR 5.18 - juris Rn. 58).

    Auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 14.3.2019 - 2 VR 5.18 - juris Rn. 44; U.v. 30.5.2013 - 2 C 68.11 - juris Rn. 19) darf die Behörde Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung der Untersuchungsanordnung nicht dem Belieben des Arztes überlassen.

    Der weiteren Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 14.3.2019 - 2 VR 5.18 - juris Rn. 58), wonach in einer vom Dienstherrn selbst bereits vorsorglich getroffenen Anordnung, dass sich die Beamtin bzw. der Beamte ggf. einer vom Amtsarzt für erforderlich gehaltenen Zusatzbegutachtung zu unterziehen hat, keine unzulässige (Vorab-)Delegation liege, vermag sich der Senat vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 14.1.2022 - 2 BvR 1528/21 - juris Rn. 25; B.v. 21.10.2020 - 2 BvR 652/20 - juris Rn. 35) nicht anzuschließen.

    Auch wenn der Dienstherr mangels eigener medizinischer Fachkunde "regelmäßig" nicht umhin können sollte, sich der amtsärztlichen Einschätzung anzuschließen (so BVerwG, B.v. 14.3.2019 - 2 VR 5.18 - juris Rn. 58), ist er gleichwohl gehalten, sich eine eigene Meinung zu bilden und die ärztliche Einschätzung zu überprüfen (erkennbare Mängel, unzutreffende tatsächliche Voraussetzungen, unlösbare inhaltliche Widersprüche, Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen).

  • BVerfG, 14.01.2022 - 2 BvR 1528/21

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Statthaftigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 28.03.2022 - 3 CE 22.508
    Im Licht der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 14.1.2022 - 2 BvR 1528/21 (= BeckRS 2022, 1226); B.v. 21.10.2020 - 2 BvR 652/20 - jeweils juris (= BeckRS 2020, 30114 )) verstößt eine vorsorglich getroffene Anordnung des Dienstherrn, der Beamte habe sich einer Zusatzbegutachtung auf anderen medizinischen Fachgebieten zu unterziehen, soweit dies aus amtsärztlicher Sicht erforderlich ist, gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (a.A. BVerwG, 14.3.2019 - 2 VR 5.18 - juris Rn. 58 (= BeckRS 2019, 6003)).

    Im Licht der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 14.1.2022 - 2 BvR 1528/21; B.v. 21.10.2020 - 2 BvR 652/20 - jeweils juris) verstößt eine vorsorglich getroffene Anordnung des Dienstherrn, der Beamte habe sich einer Zusatzbegutachtung auf anderen medizinischen Fachgebieten zu unterziehen, soweit dies aus amtsärztlicher Sicht erforderlich ist, gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (a.A. BVerwG, 14.3.2019 - 2 VR 5.18 - juris Rn. 58).

    Der weiteren Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 14.3.2019 - 2 VR 5.18 - juris Rn. 58), wonach in einer vom Dienstherrn selbst bereits vorsorglich getroffenen Anordnung, dass sich die Beamtin bzw. der Beamte ggf. einer vom Amtsarzt für erforderlich gehaltenen Zusatzbegutachtung zu unterziehen hat, keine unzulässige (Vorab-)Delegation liege, vermag sich der Senat vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 14.1.2022 - 2 BvR 1528/21 - juris Rn. 25; B.v. 21.10.2020 - 2 BvR 652/20 - juris Rn. 35) nicht anzuschließen.

    Diesen Rechtssatz hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14. Januar 2022 (2 BvR 1528/21 - juris Rn. 25) erneut ausdrücklich bestätigt.

    Denn auch in dieser Fallkonstellation besteht die vom Bundesverfassungsgericht erkannte Gefahr von Rechtsschutzdefiziten im Hinblick auf allein durch Verfahrenshandlungen ausgelöste Rechtsnachteile (BVerfG, B.v. 14.1.2022 - 2 BvR 1528/21 - juris Rn. 18 m.w.N).

  • BVerwG, 10.04.2014 - 2 B 80.13

    Beamter; dauernde Dienstunfähigkeit; Zurruhesetzung; Rechtspfleger; Fehlzeiten;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.03.2022 - 3 CE 22.508
    Die Entscheidung hierüber ist jedoch in einem zweiten Schritt vom Dienstherrn selbst zu treffen und darf nicht - wie vorliegend - allein dem untersuchenden Amtsarzt überlassen werden (vgl. BVerwG, B.v. 10.4.2014 - 2 B 80.13 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 18.2.2016 - 3 CE 15.2768 - juris Rn. 23; VG München, B.v. 26.7.2016 - M 5 E 16.3253).

    Denn es werden vorab weder Art und Umfang der fachärztlichen Untersuchung ausreichend bestimmt (vgl. BVerwG, B.v. 10.4.2014 - 2 B 80.13 - juris Rn. 10) noch wird deutlich, in welcher Hinsicht konkret Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen.

    Diese Auffassung ist auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich der Dienstherr "in den Grundzügen" Klarheit darüber verschaffen muss, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind, nicht zu beanstanden (BVerwG, U.v. 10.4.2014 a.a.O. Rn. 10).

    Auch dem Dienstherrn würde eine solche Vorgehensweise nicht die notwendige Klarheit verschaffen (BVerwG, B.v. 10.4.2014 - 2 B 80.13 - juris Rn. 10).

    Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass eine vom Amtsarzt angeordnete Ausweitung der Untersuchung in andere Fachbereiche in der Regel aus medizinischen Gründen gerechtfertigt sein wird, muss dem betroffenen Beamten vorab eine Rechtmäßigkeitsprüfung am Maßstab der Verhältnismäßigkeit verbleiben (BVerwG, B.v. 10.4.2014 a.a.O. Rn. 10).

  • BVerwG, 30.05.2013 - 2 C 68.11

    Lehrerin, Dienstunfähigkeit; Verweigerung der ärztlichen Begutachtung; formelle

    Auszug aus VGH Bayern, 28.03.2022 - 3 CE 22.508
    Auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 14.3.2019 - 2 VR 5.18 - juris Rn. 44; U.v. 30.5.2013 - 2 C 68.11 - juris Rn. 19) darf die Behörde Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung der Untersuchungsanordnung nicht dem Belieben des Arztes überlassen.

    Aufgrund des Eingriffs in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Rechts auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 21.10.2020 - 2 BvR 652/20 - juris Rn. 32; BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68.11 - juris Rn 22) muss der Beamte der Weisung des Dienstherrn, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nur dann Folge leisten, wenn ein hinreichender Anlass für die Untersuchungsanordnung besteht und wenn diese in ihrem Umfang nicht über das Maß hinausgeht, welches für die Feststellung der Dienstfähigkeit des Beamten erforderlich ist.

    Sowohl Anlass als auch Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchung sind - insbesondere, um dem Beamten effektiven Rechtsschutz noch vor dem Untersuchungstermin zu ermöglichen - in der Untersuchungsanordnung zu benennen (BVerfG, B.v. 21.10.2020 a.a.O. Rn. 35; vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 a.a.O. juris Rn. 23).

    Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen (zur fachpsychiatrischen Untersuchung vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68.11 - juris Rn. 23).

  • VGH Bayern, 18.02.2016 - 3 CE 15.2768

    Anforderungen an die Untersuchungsanordnung

    Auszug aus VGH Bayern, 28.03.2022 - 3 CE 22.508
    Das Verwaltungsgericht hat zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (BayVGH, B.v. 8.12.2017 - 3 CE 17.1753 - n.V. Rn. 29 ff.; B.v. 18.2.2016 - 3 CE 15.2768 - juris Rn. 35; OVG Berlin-Bbg, B.v. 2.11.2015 - OVG 4 S 34.15 - juris Rn. 6 f.; a.A. BVerwG, B.v. 14.3.2019 - 2 VR 5.18 - juris Rn. 58; HessVGH, B.v. 11.8.2020 - 1 B 1846/20 - juris Rn. 22; OVG NW, B.v. 17.1.2022 - 6 B 54/22 - juris Rn. 6) entschieden, dass die Untersuchungsaufforderung vom 9. Dezember 2021 nicht den rechtlichen Anforderungen genügt, soweit diese über die Durchführung einer allgemeinmedizinischen amtsärztlichen Untersuchung hinausgeht.

    Bereits in seinen Entscheidungen vom 8. Dezember 2017 (3 CE 17.1753 - Rn. 29 ff.) und 18. Februar 2016 (3 CE 15.2768 - juris Rn. 35) hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Vergabe solcher etwaiger Zusatzgutachten vom Ergebnis der Erstuntersuchung abhängt und diese nur aufgrund einer erneuten bzw. ergänzenden Untersuchungsaufforderung angeordnet werden dürfen.

    Die Entscheidung hierüber ist jedoch in einem zweiten Schritt vom Dienstherrn selbst zu treffen und darf nicht - wie vorliegend - allein dem untersuchenden Amtsarzt überlassen werden (vgl. BVerwG, B.v. 10.4.2014 - 2 B 80.13 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 18.2.2016 - 3 CE 15.2768 - juris Rn. 23; VG München, B.v. 26.7.2016 - M 5 E 16.3253).

    Vielmehr muss der Dienstherr die im Rahmen seiner Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse nachvollziehbar in der Untersuchungsanordnung vermitteln, um den Beamten zu befähigen, die Berechtigung der Anordnung unter diesen Gesichtspunkten prüfen und die voraussichtliche Reichweite des zu erwartenden Eingriffs in seine körperliche Unversehrtheit und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ermessen zu können (BayVGH, B.v. 18.2.2016 a.a.O. Rn. 23).

  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 17.10

    Polizeivollzugsbeamter; Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit; Versetzung in

    Auszug aus VGH Bayern, 28.03.2022 - 3 CE 22.508
    "Nach Auffassung des Senats ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der Dienstherr wegen der fehlenden näheren Kenntnis von der Art der Erkrankung zunächst auf die Anordnung einer orientierenden Erstuntersuchung beschränkt und die Durchführung vertiefender fachärztlicher Untersuchungen, die aufgrund ihrer Intensität mit gravierenden Grundrechtseingriffen verbunden sein können (BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 17/10 - juris Rn. 17), vom Ergebnis der Erstuntersuchung abhängig macht (OVG Berlin-Bbg, B.v. 2.11.2015 - OVG 4 S 34.15 - juris Rn. 4).

    (BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 17.10 - juris Rn. 18 m.w.N.).

    Die Anordnung weiterer fachärztlicher Untersuchungen, die aufgrund ihrer Intensität mit gravierenden Grundrechtseingriffen verbunden sein können (vgl. zur fachpsychiatrischen Untersuchung: BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 17.10 - juris Rn. 17), muss in Abhängigkeit des Ergebnisses der Erstuntersuchung sodann einer weiteren Entscheidung des Dienstherrn vorbehalten bleiben.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2022 - 6 B 54/22

    Rechtmäßige Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung der Dienstfähigkeit eines

    Auszug aus VGH Bayern, 28.03.2022 - 3 CE 22.508
    Das Verwaltungsgericht hat zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (BayVGH, B.v. 8.12.2017 - 3 CE 17.1753 - n.V. Rn. 29 ff.; B.v. 18.2.2016 - 3 CE 15.2768 - juris Rn. 35; OVG Berlin-Bbg, B.v. 2.11.2015 - OVG 4 S 34.15 - juris Rn. 6 f.; a.A. BVerwG, B.v. 14.3.2019 - 2 VR 5.18 - juris Rn. 58; HessVGH, B.v. 11.8.2020 - 1 B 1846/20 - juris Rn. 22; OVG NW, B.v. 17.1.2022 - 6 B 54/22 - juris Rn. 6) entschieden, dass die Untersuchungsaufforderung vom 9. Dezember 2021 nicht den rechtlichen Anforderungen genügt, soweit diese über die Durchführung einer allgemeinmedizinischen amtsärztlichen Untersuchung hinausgeht.

    Vor diesem Hintergrund teilt der Senat nicht die vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (B.v. 17.1.2022 - 6 B 54/22 - juris Rn. 9) vertretene Auffassung, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 2020 (2 BvR 652/20 - juris) sei auf Fälle, in denen Erkenntnisse über den aktuellen Gesundheitszustand des Beamten vollständig fehlten, nicht übertragbar.

    Schließlich greift der Einwand (vgl. OVG NW, B.v. 17.1.2022 - 6 B 54/22 - juris Rn. 9 unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 21.10.2020 - 2 BvR 652/20 - juris Rn. 36), die Anforderungen an eine Untersuchungsanordnung dürften nicht so hoch sein, dass der Dienstherr sie praktisch nicht mehr erfüllen könne, vorliegend nicht durch.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2015 - 4 S 34.15

    Untersuchungsanordnung im Zurruhesetzungsverfahren; inhaltliche und formelle

    Auszug aus VGH Bayern, 28.03.2022 - 3 CE 22.508
    Das Verwaltungsgericht hat zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (BayVGH, B.v. 8.12.2017 - 3 CE 17.1753 - n.V. Rn. 29 ff.; B.v. 18.2.2016 - 3 CE 15.2768 - juris Rn. 35; OVG Berlin-Bbg, B.v. 2.11.2015 - OVG 4 S 34.15 - juris Rn. 6 f.; a.A. BVerwG, B.v. 14.3.2019 - 2 VR 5.18 - juris Rn. 58; HessVGH, B.v. 11.8.2020 - 1 B 1846/20 - juris Rn. 22; OVG NW, B.v. 17.1.2022 - 6 B 54/22 - juris Rn. 6) entschieden, dass die Untersuchungsaufforderung vom 9. Dezember 2021 nicht den rechtlichen Anforderungen genügt, soweit diese über die Durchführung einer allgemeinmedizinischen amtsärztlichen Untersuchung hinausgeht.

    "Nach Auffassung des Senats ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der Dienstherr wegen der fehlenden näheren Kenntnis von der Art der Erkrankung zunächst auf die Anordnung einer orientierenden Erstuntersuchung beschränkt und die Durchführung vertiefender fachärztlicher Untersuchungen, die aufgrund ihrer Intensität mit gravierenden Grundrechtseingriffen verbunden sein können (BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 17/10 - juris Rn. 17), vom Ergebnis der Erstuntersuchung abhängig macht (OVG Berlin-Bbg, B.v. 2.11.2015 - OVG 4 S 34.15 - juris Rn. 4).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.10.2020 - 2 B 11161/20

    Rechtsschutz eines Beamten bereits gegen amtsärztliche Untersuchungsanordnung

    Auszug aus VGH Bayern, 28.03.2022 - 3 CE 22.508
    Diese von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine Untersuchungsanordnung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit bei der Erwägung einer Ruhestandsversetzung (in Bayern nach § 26 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG) gelten auch für die hier vorliegende Untersuchungsanordnung zur Überprüfung der dienstlichen Verwendungsfähigkeit der Antragstellerin nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG (vgl. OVG RhPf, B.v. 20.10.2020 - 2 B 11161/20 - juris Rn. 18, 24 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2015 - 6 B 150/15

    Verpflichtung eines Polizeibeamten zu eineramstärztlichen Untersuchung auf

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2016 - 6 B 198/16

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Anordnung einer polizeiärztlichen

  • VGH Hessen, 11.08.2020 - 1 B 1846/20

    Amtsärztliche Untersuchungsanordnung

  • VGH Bayern, 14.03.2022 - 3 CE 22.413

    Amtsangemessene Beschäftigung eines Amtstierarztes

  • VG München, 26.07.2016 - M 5 E 16.3253

    Amtsärztliche Nachuntersuchung wegen Zweifeln an der Dienstfähigkeit

  • VGH Bayern, 10.04.2024 - 3 CE 24.250

    Untersuchungsanordnung, Krankheitszeiten während vorläufiger Dienstenthebung

    Eine solche vorsorgliche Anordnung des Dienstherrn verstößt im Lichte der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 14.1.2022 - 2 BvR 1528/21; B.v. 21.10.2020 - 2 BvR 652/20 - jeweils juris) gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BayVGH, B.v. 28.3.2022 - 3 CE 22.508 - juris Rn. 16 ff.; HessVGH, B.v. 23.8.2021 - 1 B 2452/20 - juris Rn. 26; a.A. BVerwG, B.v. 14.3.2019 - 2 VR 5.18 - juris Rn. 58; OVG NW, B.v. 17.1.2022 - 6 B 54/22 - juris Rn. 9).
  • VG München, 20.02.2024 - M 5 E 23.5421

    Amtsärztliche Untersuchung, Formelle und inhaltliche Anforderungen an die

    Die Erkenntnisse, die der Dienstherr in einem solchen Prozess gewonnen hat, hat er dem betroffenen Beamten in nachvollziehbarer Weise in der Untersuchungsanordnung darzulegen (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2016 - 3 CE 15.2768 - juris Rn. 23; B.v. 28.3.2022 - 3 CE 22.508 - BayVBl 2022, 453, juris Rn. 23).

    Sieht der Dienstherr den Zweck einer Untersuchung darin, ein umfassendes Krankheitsbild zu ermitteln, hat der Dienstherr dies dem Beamten in nachvollziehbarer Weise darzulegen (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2016 - 3 CE 15.2768 - juris Rn. 23; B.v. 28.3.2022 - 3 CE 22.508 - BayVBl 2022, 453, juris Rn. 23).

  • VGH Bayern, 31.08.2022 - 3 CE 22.1588

    Untersuchungsanordnung zur Überprüfung der dienstlichen Verwendungsfähigkeit

    Die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 28. März 2022 (3 CE 22.508) stünden nicht entgegen, denn sie beträfen weitergehende fachärztliche Untersuchungen im Rahmen einer Zusatzbegutachtung.

    2.3 Schließlich führt auch die Berufung der Antragstellerin auf den Beschluss des Senats vom 28. März 2022 (3 CE 22.508 - juris Rn. 26) nicht zum Erfolg der Beschwerde.

    Der Beschluss vom 28. März 2022 (a.a.O.), besagt deutlich das Gegenteil.

  • VG München, 09.06.2022 - M 5 E 22.2653

    Unzulässigkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung betreffend

    Die Antragstellerin habe sich einer amtsärztlichen Untersuchung nach Maßgabe des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. März 2022 (3 CE 22.508) nicht verweigert.

    Im Schreiben vom 25. April 2022 ist auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. März 2022 (3 CE 22.508) Bezug genommen, der ein Parallelverfahren mit vergleichbarem Sachverhalt betrifft.

    Die von Antragstellerseite weiter in Bezug genommenen Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 28. März 2022 (3 CE 22.508), Rn. 26 ff. betreffen ausdrücklich nicht die Rechtmäßigkeit der allgemeinmedizinischen amtsärztlichen Untersuchung, sondern die Rechtmäßigkeit der über die allgemeinmedizinische amtsärztliche Untersuchung hinausgehenden Untersuchungen.

  • VG München, 10.06.2022 - M 5 E 22.2715

    Zum Umfang einer amtsärztlichen (allgemeinmedizinschen) Untersuchung

    Darüber hinaus würde die Untersuchungsanordnung hinsichtlich ihres Umfangs über die Durchführung einer allgemeinärztlichen Untersuchung hinausgehen und den Vorgaben die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss vom 28. März 2022 (BayVGH, B.v. 28.3.2022 - 3 CE 22.508 - juris) aufgestellt habe, verstoßen.

    Entgegen der Auffassung der Antragstellerpartei stehen dem auch die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 28. März 2022 (BayVGH, B.v. 28.3.2022 - 3 CE 22.508 - juris Rn. 26 f.) nicht entgegen.

  • VGH Bayern, 21.12.2023 - 3 CE 23.2135

    Beauftragung einer amtsärztlichen Befragung und Untersuchung zur Überprüfung der

    Durch diese zumindest "in den Grundzügen" (vgl. BVerwG, B.v. 14.3.2019 - 2 VR 5.18 - juris Rn. 44) erfolgte Skizzierung des Untersuchungsablaufs und der näheren Erläuterung der wesentlichen Bestandteile der Untersuchung (Befragung zur Krankengeschichte, in der Regel eine körperliche Untersuchung und - falls erforderlich - eine Blutentnahme oder weitere Untersuchungen z.B. Röntgen, EKG) wurde die Beamtin in ausreichendem Maße in die Lage versetzt, die Berechtigung der Anordnung unter diesen Gesichtspunkten prüfen und die voraussichtliche Reichweite des zu erwartenden Eingriffs in ihre körperliche Unversehrtheit und ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht ermessen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2016 - 3 CE 15.2768 - juris Rn. 23; B.v. 28.3.2022 - 3 CE 22.508 - juris Rn. 23).
  • VGH Bayern, 02.08.2022 - 3 CE 22.1586

    Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Durchführung einer allgemeinärztlichen

    Die Antragstellerin beruft sich auf den Beschluss des Senats vom 28. März 2022 (3 CE 22.508 - juris Rn. 26), den sie dahin interpretiert, auch im Rahmen der allgemeinärztlichen amtsärztlichen Untersuchung sei lediglich eine "orientierende Erstuntersuchung" zulässig.
  • VG München, 11.08.2023 - M 5 E 23.3236

    Amtsärztliche Untersuchung, Allgemeine ärztliche Untersuchung, Psychiatrische

    Die in diesem Prozess gewonnenen Erkenntnisse muss er dem betroffenen Beamten nachvollziehbar in der Untersuchungsanordnung vermitteln, um ihn zu befähigen, die Berechtigung der Anordnung unter diesen Gesichtspunkten prüfen und die voraussichtliche Reichweite des zu erwartenden Eingriffs in seine körperliche Unversehrtheit und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ermessen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2016 - 3 CE 15.2768 - juris Rn. 23; B.v. 28.3.2022 - 3 CE 22.508 - BayVBl 2022, 453, juris Rn. 23).
  • VG München, 15.06.2023 - M 13L DK 20.2458

    (Landes) Disziplinarrecht, Klageabweisung, Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst

    Dies darf der Dienstherr nicht offenlassen (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2022 - 3 CE 22.508 - beck-online Rn. 20 ff.; VG München, B.v. 14.2.2022 - M 5 E 21.6625 - beck-online Rn. 36).
  • VGH Bayern, 05.07.2023 - 3 B 22.968

    Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Nachuntersuchung in einem Verfahren wegen

    Die Fallgestaltung, die dem von der Klägerin benannten Beschluss des Senats vom 28. März 2022 (3 CE 22.508 - juris Rn. 30) zugrunde lag und in dem es um eine vom Dienstherrn vorsorglich getroffene Anordnung einer Zusatzbegutachtung auf anderen medizinischen Fachgebieten nach Ermessen des untersuchenden Amtsarztes ging, hat mit der vorliegenden Fallkonstellation nichts gemein.
  • VG München, 08.12.2022 - M 5 E 22.5000

    Beamtenrechtliche Untersuchung: Erfolgreiche einstweilige Anordnung auf

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2023 - 6 B 982/23

    Amtsärztliche; Untersuchung; Dienstfähigkeit

  • VG Gelsenkirchen, 03.02.2023 - 12 L 1594/22

    Amtsärztliche Untersuchung Reaktivierungsuntersuchung isolierte Anfechtung

  • VG München, 06.07.2023 - M 13L DK 20.5285

    (Landes) Disziplinarrecht, Aberkennung des Ruhegehalts, Unentschuldigtes

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